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 Personenschaden:

 Der Personenschaden stellt eine Herausforderung auch für den mandatierten Rechtsanwalt dar.

 Ob Erwerbsausfallschaden, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarfsschaden - das Bürgerliche Gesetzbuch
 sieht gem § 249 ff. BGB die sog. Naturalrestitution als Schadenskompensation vor.

 Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

 Ist dies nicht möglich, ist Ersatz in Geld zu leisten.

 Der Verkehrsunfall, sonstige Unfälle mit Drittbeteiligung oder -verschulden, Körperverletzungen, der Bereich des Arzthaftungsrechts:
 eine körperliche, insbesondere dauerhafte Schädigung bedingt diverse Ersatzansprüche gegen den Schädiger.

 Einen besonderen Fall stellen die Opfer einer Straftat mit den daraus resultierenden Ansprüchen
 nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) dar, deren Ersatzansprüche sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) regeln.  

 Problematisch ist diese Situation in besonderem Maße für den Geschädigten.
 Einerseits steht die Gesundung und ggfs. Verarbeitung traumatischer Erlebnisse absolut im Vordergrund.
 Anderserseits ist die rechtzeitige und gezielte Geltendmachung berechtigter Ersatzansprüche unabdingbar.

 Hier greifen verschiedene Rechtsgebiete ineinander:

 Sozialversicherungsrecht (Krankengeld, off-label-use, Übergangsgeld, Rehabilitation, Schwerbehindertenstatus, Umschulung) und
 Zivilrecht (Arbeitsrecht, Privatversicherungsrecht - Unfallversicherung, Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, Restschuldversicherung,  ggfs. private Krankenversicherung) seien nur beispielhaft an dieser Stelle genannt.

 Es gilt, Ansprüche zu sichern und Fristen zu wahren.

 Gerade der ausgeprägte Personenschaden ist der Albtraum eines jeden Menschen.

 Ihrem Rechtsanwalt obliegt es, durch gezielte Beratung und Vertretung - auch gerichtlich - den Geschädigten neben seiner unabdingbaren  Mitarbeit zu entlasten und ihm so zu ermöglichen, sich statt der rechtlichen Auseinandersetzung seiner Gesundung und Rekonvaleszenz  widmen zu können.